Blechfertigung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HKS Systemtechnik GmbH

Stand: Februar 2008

1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen wie auch Einkäufe der HKS Systemtechnik GmbH
(nachfolgend „HKS“ genannt) - auch zukünftige - erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, Kunden
oder Lieferanten (nachfolgend kurz „Vertragspartner“ genannt) wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn HKS ihnen nicht nochmals
nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit Entgegennahme der gelieferten
Ware oder der erbrachten Leistung gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
als angenommen. Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von
HKS schriftlich bestätigt werden. Durch die eventuelle Unwirksamkeit einer dieser
Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von
Kauf- und Werkverträgen, für Bauverträge gelten die Vorschriften der VOB Teil B sowie
ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Preise


1. Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer wird nach dem bei Rechnungsstellung gültigen Steuersatz berechnet.
Die Preise sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2. Erfolgt die termingerechte (lt. vertraglicher Terminvereinbarung) Lieferung nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung, so kann HKS die am Tage
der Lieferung gültigen Preise berechnen.


3. Lieferungen


1. Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, ausgenommen hiervon sind
Bildwandflächen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen und Info-Terminals.

2. Mehrkosten infolge spezieller Wünsche der Versandart werden berechnet.

3. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) von Produkten
deren Preise in der Preisliste grau unterlegt sind, erfolgt die Lieferung gegen
Berechnung einer anteiligen Logistik- und Versicherungspauschale.
Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands, sowie bei allen anderen Produkten,
werden generell Frachtkosten berechnet. Bildwandflächen, Ersatzteil- und
Zubehörlieferungen werden ebenfalls unfrei versandt.

4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Gefahrenübergang auf
diesen bei Verlassen der Verladerampe von HKS. Bei Transportschäden oder Verlust
der Sendung wird eine sofortige Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer/Spediteur 
empfohlen. Schäden, auch verdeckte Transportschäden, Verluste o.ä. sind innerhalb
von 7 Tagen beim Frachtführer/Spediteur  anzuzeigen. Reklamationen auf Grund von
Transportschäden kann HKS nur weiter leiten, wenn der Schaden bei Zustellung der
Ware vom Frachtführer/Spediteur festgestellt und bestätigt wird. Nur dann ist es
möglich, Ansprüche geltend zu machen.

5. Bei Kistensendungen über 100 kg muss der Vertragspartner für den Transport an
die endgültige Verwendungsstelle kostenlos ausreichende Hilfskräfte zur Verfügung
stellen.

6. Höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen und dadurch bedingte Verzögerungen
der Lieferungen berechtigen nicht zu Schadenersatzforderungen.

7. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn die technische Klarstellung (Maßaufnahme
etc.) vollkommen abgeschlossen ist. Der Fristablauf wird durch Umstände, die der
Vertragspartner zu verantworten hat, unterbrochen. Ebensolches gilt für höhere
Gewalt, Arbeitskampf und Betriebsstörungen, die HKS nicht durch grobes Verschulden
zu verantworten hat. Hierzu zählen auch Produktionsunterbrechungen durch fehlendes
Vormaterial, soweit HKS kein grobes Verschulden trifft.

8. Ist HKS mit einer Lieferung in Verzug, so muss dies der Vertragspartner ausdrücklich
feststellen und eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen gewähren. Die Feststellung und
Fristsetzung erfolgen durch den Nichtkaufmann in einfacher Schriftform, durch den
Kaufmann per Einschreiben. Falls bis Ablauf der Nachfrist nicht geliefert wurde, kann
der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadens-
ersatzansprüche oder Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind
ausgeschlossen, soweit HKS nicht ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
nachgewiesen werden kann.

9. Teillieferungen umfangreicher Gesamtaufträge können ggf. gesondert
berechnet werden.

10. Kosten, die durch ungerechtfertigte Annahmeverweigerung oder Umverfügung
des Vertragspartners entstehen, sind von diesem zu ersetzen. Gleiches gilt bei
gänzlichem oder teilweisem Abrufverzug für Abrufaufträge.

4. Montage

1. Erfolgt die Montage durch HKS, so sorgt der Vertragspartner für sachgemäße
Lagerung in verschlossenen Räumen.

2. Für den Gefahrenübergang gelten die Bestimmungen der VOB (Teil B).

3. Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger fachgerechter Vorbereitung und bei
bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme der Gesamtlast des
Montagegegenstandes (ggf. auch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei
horizontal stabilen Decken. Fehlen bauseitige Voraussetzungen, wird die erforderliche
Leistung von dem Verkäufer zusätzlich erbracht und dem Vertragspartner gesondert
berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Gewindeschneiden,
Stellung von Gerüsten, Abhängungen, Abschottungen gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen
(Maße müssen den Anforderungen von HKS entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich
im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein
und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. Sie sind bauseits
kostenlos zur Verfügung zu stellen, ebenso wie erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.).

4. Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen und der Einbau und
Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch
einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Kosten bauseits.

5. Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal
bekannt zugeben (genaue Kennzeichnung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung
resultieren, haftet HKS nicht.

6. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem
Vertragspartner auf Nachweis berechnet.

5. Zahlung

1. Als Zahlungsbedingung gilt als vereinbart: Bis zu einer Netto-Auftragssumme von
15.000,00 EUR: 8 Tage 3% Skonto, 30 Tage netto ohne Abzug. Bei Bankeinzug werden
4% Skonto gewährt. Die Skontofrist gilt ab Rechnungsdatum bis Datum des Zahlungs-
eingangs. Ab einer Netto-Auftragssumme von 15.000,00 EUR:1/3 der Auftragssumme
bei Auftragsbestätigung, 1/3 der Auftragssumme bei Versandbereitschaft, 1/3 der
Auftragssumme zahlbar innerhalb 30 Tagen - Abschlagsrechnungen innerhalb 18 Tagen
- rein netto ohne Abzug. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften fällig, also auch bei Anzahlung. Bei Neukunden behält sich HKS vor, den
Erstauftrag gegen Vorkasse abzurechnen.

2. Zahlungen sind direkt an die Firma HKS Systemtechnik GmbH, Borchen, zu richten.

3. Zahlung mit Scheck oder Zahlungsanweisung gilt als vereinbart. Bei Zahlungsverzug
im Verkehr mit Nichtkaufleuten berechnet HKS nach vergeblicher Mahnung Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank,
bei Kaufleuten in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.

4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen kann HKS den sofortigen Ausgleich
sämtlicher zur Zahlung fälligen Aufträge verlangen. Lieferungen werden dann ggf.
nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistung ausgeführt.

6. Gewährleistung

1. HKS übernimmt die Gewährleistung für die etwaige fehlerfreie Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes. 

2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Ersatz von unmittelbaren oder
mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, soweit HKS nicht ein grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird. Ausgeschlossen von allen Gewähr-
leistungen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, fehlerhafte
Installationen, Bedienungsfehler, Überspannung, atmosphärische Einflüsse oder
nicht fachgerechte Montage (einschließlich der Elektroinstallation) durch Dritte
entstehen. Dies gilt auch für Mängel und Beschädigungen, die auf natürlichen
Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung durch den Vertragspartner zurückzuführen
sind. Im Falle von nach Auslieferung durch Vertragspartner oder Dritte vorgenommenen
Eingriffen in die Ware, oder Veränderungen der Ware, stehen dem Vertragspartner
keine Ansprüche wegen Mängeln zu. Wenn Geräte in Decken, Verkofferungen, Nischen
oder ähnlichen Montageorten so eingebaut sind, dass der freie Montagezugang zum
gesamten Gerät nicht gewährleistet ist, besteht erst dann ein Gewährleistungsanspruch,
wenn der Zugang zum Gerät komplett frei ist. Bei einer berechtigten Beanstandung, hat
der Vertragspartner, entsprechend der Wahl der Firma HKS, Anspruch auf eine kostenlose
Nacherfüllung oder Ersatz des defekten Geräts. Die Nacherfüllung vor Ort ist nur möglich,
wenn die Geräte komplett und uneingeschränkt frei zugängig sind. Eine Berechnung der
Montagekosten behält HKS sich vor. HKS haftet nicht für Folgeschäden, die durch Ausfall
der Geräte entstehen. Durch Gewährleistungsreparaturen werden keine neuen Gewähr-
l eistungsfristen in Gang gesetzt.

3. Bei Leistungen aus Kauf- und Werkverträgen sind Reklamationen durch Vertragspartner,
die Kaufleute sind, unverzüglich, durch Nichtkaufleute spätestens innerhalb von 7 Tagen
nach Datum des Wareneingangs schriftlich mitzuteilen. Als Datum des Wareneingangs gilt
der Eingangsstempel auf dem Frachtbrief. Werden Mängel nicht in der oben angegebenen
Frist mitgeteilt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und abgenommen. Dies gilt nicht
für versteckte Mängel.

4. Transportschäden sind sofort bei Anlieferung dem Frachtführer zu melden
(Tatbestandsaufnahme, siehe 3. Punkt 2).

5. Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiter-
entwicklung berechtigen nicht zur Reklamation. Muster gelten als Anschauungsstücke,
bei denen handelsübliche Abweichungen gestattet sind.

6. Die Erzeugnisse von HKS werden bei Maß- und Sonderanfertigungen, auch auf Verlangen
des Vertragspartner, weder umgetauscht noch zurückgenommen.

7. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so stehen ihm wegen Mängel des Kaufgegenstandes
weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich
des Kaufpreises zu, es sei denn, dass der Mängelanspruch, auf den das Leistungs-
verweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, bzw. HKS
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.

8. Der Vertragspartner hat HKS die Möglichkeit zur zweimaligen Nacherfüllung  zu gewähren.
Sollte diese fehlschlagen, so kann der Vertragspartner Minderung bzw. Rückgängigmachung
(Wandlung) des Vertrages verlangen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner kann gegenüber dem Kaufpreis nicht
aufrechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unstreitig bzw. rechtskräftig festgestellt.

9. Bei der Lieferung von Info-Terminals gilt, dass die gelieferten Geräte nur von fachkundigen
Mitarbeitern zu öffnen sind. Jedes Gerät muss vor dem Öffnen vom Stromzufluss getrennt
werden. Die Standgeräte sind immer sicher am Boden zu befestigen. Wird das Standgerät
nicht am Boden befestigt, übernimmt der Vertragspartner die volle Haftung für eventuelle
Folgeschäden. Für Schäden, die auf Grund fehlerhafter Befestigung entstehen, übernimmt
HKS keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei Lieferung von Hardware, Hardwarekompo-
nenten und von Standardsoftware dritter Hersteller ist HKS berechtigt, Gewährleistungs-
ansprüche, die vom Vertragspartner gegen HKS geltend gemacht werden, von der vorherigen
Inanspruchnahme der Lieferanten von HKS abhängig zu machen, es sei denn dies ist für den
Vertragspartner unzumutbar. Beim Bezug von Computerhardware, Betriebssystemen und
anderer Software gelten diese Gegenstände nicht als zusammengehörig verkauft. Soweit
die von HKS gelieferten Systeme technisch austauschbare und selbständig funktionsfähige
Einzelkomponenten, insbesondere PC, Drucker oder andere Peripheriegeräte sind, berechtigen
Mängel der Einzelkomponenten den Vertragspartner nicht, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich
der gelieferten Systeme geltend zu machen. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners
beschränken sich nach Maßgabe dieser AGB auf die jeweils mangelhafte Einzelkomponente. Soweit
HKS auf Wunsch des Vertragspartners Systeme mit handelsüblicher Standardsoftware ausliefert,
beschränkt sich die Gewährleistung auf die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Datenträgers.
Das bei TFT-Bildschirmen, Hersteller unabhängig möglich auftretende Einbrennen von Standbildern
(Image-Sticking-Effekt), entspricht dem aktuellen Stand der Technik und stellt keinen Mangel dar.
Hierfür übernimmt HKS keinerlei Gewähr.

7. Rücknahme und Entsorgung

Der Vertragspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf
eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Vertragspartner stellt HKS
von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht) und allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner hat gewerbliche Dritte,
an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung
auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall
der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterläßt es der
Vertragspartner, Dritte, an die er die Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungs-
pflicht und zur Weiterverpflichtung ihrer Kunden zu verpflichten, so ist der Vertragspartner selbst
verpflichtet, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen
und nach den gesetzlichen Vorschriften zur entsorgen. Die Ansprüche von HKS gemäß Punkt 7
dieser AGB verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der
Benutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mir Eingang
einer schriftlichen Mitteilung des Käufers über die Nutzungsbeendigung bei HKS.

8. Eigentumsvorbehalt

1. HKS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher - auch
innerhalb des Abrechnungszeitraumes des jeweiligen Vertragsverhältnisses künftig entstehender
- Forderungen, einschließlich einer etwa bestehenden Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis.
Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des
Papiers erfolgt ist. Die Rechte von HKS aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten,
die im Interesse des Vertragspartners in Verbindung mit einem Scheck- / Wechseldeckungsgeschäft
eingegangen wurden.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von HKS gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungs-
gemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt im Auftrag
der Firma HKS, jedoch ohne Kosten für diese. HKS wird auch im Falle, dass eine neue Sache ansteht,
Eigentümer derselben zur Sicherheit der ihr zustehenden Forderungen. Der Vertragspartner ist
lediglich Verwahrer. Die neuen Sachen dienen aber nur in Höhe des Kaufpreises der verarbeiteten
Vorbehaltsware zur Sicherung der Forderungen von HKS. Letzterer verpflichtet sich zur Übertragung
des Eigentums an der Vorbehaltsware oder an den neu entstandenen Sachen an den Vertragspartner,
sobald dieser die Forderungen von HKS bezahlt hat.

3. Der Vertragspartner darf die von HKS gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterveräußern. Es gilt dann: Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiter-
veräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Weitergabe der Waren
zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht HKS
gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur bis
zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.

4. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht
HKS gehörenden Waren weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Kaufpreises der Vor-
behaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung
eines Werkvertrages verwandt, so tritt der Vertragspartner die Forderung aus diesem Vertrag bereits
jetzt an HKS bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung ab. Werden
die gelieferten Waren HKS zur Erfüllung eines Werkvertrages eingebaut, so erfolgt für den Fall, dass
das Eigentum von HKS durch einen Einbau untergeht, die Abtretung in Höhe des Kaufpreises der
Vorbehaltsware (einschließlich der Einbaukosten).

5. Wird die Vorbehaltsware oder die im Eigentum oder im Miteigentum von HKS stehende Sache bei
einem Verkauf oder bei einer Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages nicht bar bezahlt, so hat
der Vertragspartner sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Sache zu
den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich HKS das Eigentum bei Lieferung der
Vorbehaltsware vorbehalten hat. Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig den Abnehmern nicht
mitgeteilt werden. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt,
er ist jedoch nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise (z. B.  durch Abtretung) zu verfügen.
HKS hat das Recht, die Ermächtigung jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen.
Auf Verlangen von HKS hat der Vertragspartner die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen.
Er ist ferner verpflichtet, der Firma HKS auf deren Verlangen Namen der Abnehmer und Höhe der
abgetretenen Forderung anzugeben und alle Auskünfte zu erteilen, welche HKS benötigt, um
abgetretene Forderungen geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden
Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn Forderungen von HKS in laufender Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit der vollen Bezahlung der Forderung von HKS aus
der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an den Gegenständen auch sämtliche abgetretenen
Forderungen auf den Vertragspartner über. Firma HKS verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die ihr gegen den
Vertragspartner zustehenden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Freigabe erfolgt nur
für solche Sicherheiten, bei denen die zugrunde liegenden Leistungen und Lieferungen von HKS
bezahlt sind. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung sind
nicht ohne Zustimmung von HKS zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, HKS von Pfändung
der Waren oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von Ansprüchen, die Dritte
bezüglich der Waren oder der Forderungen erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
Bei Pfändungen ist HKS eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Die durch Geltend-
machung der Rechte der Firma HKS entstehenden Kosten nach diesen Bedingungen gehen zu
Lasten des Vertragspartners.

9. Rücktrittsrecht
HKS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögens-
verhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der
Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn eine solche Lage des Vertragspartners
die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt
vom Vertrag zurückzutreten, kann HKS sofort Barzahlung verlangen. Der Nachweis solcher
Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Liegen
solche Verhältnisse vor, ist aber mit dem Vertragspartner Wechselzahlung vereinbart, kann HKS
unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

10. Rücksendungen
Der Vertragspartner kann Ware nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung von HKS
zurückgeben. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Ware im Originalzustand und in der
Originalverpackung ist. Rücksendungen werden dem Vertragspartner mit einer Bearbeitungs-
gebühr in Höhe von bis zu 20% des Nettowarenwertes und den entstandenen Transportkosten
in Rechnung gestellt.

11. Stornierungen
Der Vertragspartner kann Stornierungen von erteilten Aufträgen nur innerhalb von 3 Tagen nach
Zugang der Auftragsbestätigung vornehmen. Stornierungen haben grundsätzlich schriftlich zu
erfolgen. Der Verwaltungsaufwand wird mit einer Gebühr in Höhe von 25,- EUR in Rechnung
gestellt. Eventuell entstandene zusätzliche Aufwendungen oder Materialbeschaffungen werden
dem Vertragspartner nach Aufwand berechnet.

12. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Borchen. Im Verkehr mit einem Kaufmann gilt
als Gerichtsstand - auch für Urkundenprozesse - Paderborn als vereinbart. Es gilt deutsches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

HKS Systemtechnik GmbH
Nikolaus-Otto-Straße 22
D - 33178 Borchen

 

HKS Systemtechnik GmbH · Nikolaus-Otto-Str. 22 · D-33178 Borchen · Fon +49 (0) 52 51 - 500 12-0 · Fax: +49 (0) 52 51 - 500 12-12